Vereinssatzung
I. Namen und Wesen
· Der Verein führt den Namen SG DJK „Grün-Weiß“ Siegburg e.V.
Er ist gegründet am 19. Januar 1966 im Speisesaal der Fa. Kepec, Stallberg.
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
· Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht
dessen Satzung und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der
Genehmigung des DJK-Bundesverbandes.
Der Verein führt die DJK-Zeichen.
Seine Farben sind Grün/Weiß.
· Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
· Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betr. Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.
· Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder.
· Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend anerkennt. Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit. Vereinsjugendordnung, die für die DJK-Sportjugend verbindlich ist,
ist Bestandteil dieser Satzung.
· Der Verein: SG DJK „Grün-Weiß“ Siegburg (e.V.) mit Sitz in
Siegburg-Stallberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(v. 1.1.1977). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
II. Ziele und Aufgaben
· Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach
der Botschaft Christi dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in der Kirche und Gesellschaft.
1. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung
geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die nötige Ausbildung
Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten
an und fördert Heranbildung des Führungsnachwuchses.
2. Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit.
Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungs-
bewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und
Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatliche, demokratischen
Lebensordnung.
3. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen
zur Unfallverhütung, sportärztlicher Untersuchung und Überwachung sowie
fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.
4. Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen
der DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes und Bundesverband und ist bemüht um
Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter
Schriften.
5. Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft
zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung
zu stellen. Die Zusammenarbeit zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität
und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.
6. Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mit zu tragen.
III. Mitgliedschaft
1. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf,
der die Ziele und die Aufgaben der DJK anerkennt.
2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Förderer
Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung
des Vereins und gemäß den Ehrenordnungen im Bundesverband.
3. Die Mitglieder über 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht.
4. Aufnahme, Austritt, Ausschluss
a) Die Annahme zur Aufnahme in den DJK Verein (DJK-Gruppe) erfolgt
erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand.
Bei Minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.
b) Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod durch Austritt oder
Ausschluss aus dem Verein.
c) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand. Er wird zum Ende des Halbjahres unter Einhaltung einer
vierwöchigen Kündigungsfrist wirksam.
d) Über den Ausschuss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vereins-
vorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und
fortgesetzt gegen die satzungsmäßig geforderten Mitgliedsverpflichtungen
verstößt (*).
(*) Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist die Gelegenheit zur Recht-
fertigung zu gegen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch
Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom
Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen.
Gegen den Beschluss ist die Berufung an einen Rechtsausschuss des Vereins
oder an den Vorstand des DJK-Kreis- bzw. Diözesanenverbandes zulässig.
5. Pflichten der Mitglieder
a) die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen.
b) am Sport- und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle, religiöse
Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
c) eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen,
als Christ zu leben.
d) die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sportes zu erfüllen.
e) die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
IV. Organe
Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Der Vereinsvorstand
1. Zusammensetzung
a) Zum Vereinsvorstand gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vor-sitzende, der Geistliche Beirat, der Geschäftsführer, der Schriftführer, der
Jugendleiter, der Kassenwart, die Abteilungsleiter und die Abteilungsleiter-
innen für die einzelnen Sportarten, der Pressewart, die Festausschussleiter.
b) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer
sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von Ihnen ist
allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt
ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
2. Aufgaben des Vereinsvorstandes
Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins
Nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.
Pflichten der DJK-Vereine als Mitglieder des Bundesverbandes sind:
a) an den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des Kreis-, Diözesan-,
Landes- und Bundesverbandes teilzunehmen.
b) die Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes zu erfüllen.
c) die festgesetzten Beiträge termingemäß an den Bundesverband, Diözesan- und Kreisverband sowie Fachverbände und Landessportbünde zu leisten.
d) die Vereinssatzung bei Satzungsänderung des Bundesverbandes entsprechend
anzugleichen.
e) für die Erfüllung der Verpflichtungen gegen den Landessportbünden und
Fachverbänden zu sorgen.
3. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mit verantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK. Die Aufgaben im einzelnen sind:
a) Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den
Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.
b) Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung
seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
c) Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem
Vorstand, mit dem er sich um religiöse Bildung und die allgemeinen erziehe-
rischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört
der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.
d) Der Geschäftsführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrage des
Vorstandes, er führt die Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Einladungen, führt
die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv, schreibt die Vereinschronik.
e) Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin sind die Betreuung und Vertretung der
Jugend- und Schülerabteilungen aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im
Rahmen der DJK-Jugendordnung.
f) Der Kassenwart verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haus-
haltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage
der Bücher und Belege geprüft.
g) Die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen haben die verantwortliche Lei-
tung ihre Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für deren ge-
ordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabend und Spielersitzung, für die Mann-
schaftsbegleitung, für die technische Ausbildung. Sie sind für die Haltung und
Disziplin mitverantwortlich. Die Warte werden bei ihren Aufgaben nach Bedarf
durch Spielausschüsse, Spiel-, Mannschafts- und Riegenführer unterstützt.
h) Der Pressewart arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung mit, fertigt die Be-
richte für die Tagespresse, hält die Verbindung mit den Pressestellen im Kreis-,
Diözesan- und Landesverband sowie mit dem DJK-Sportamt und unterstützt die
Verbreitung der DJK-Verbandszeitschrift.
i) Der Schriftführer fertigt die Protokolle der Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen.
4. Wahl und Beschlussfähigkeit
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahresmitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden auf der Jahresmit-
gliederversammlung der Jugend von den Mitgliedern der DJK-Sportjugend im Alter von 10 – 18 Jahren gewählt. Die Warte (Abteilungsleiter) für die einzelnen Sportarten
werden von ihren Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Der Vereinsvorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit be-deutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; die Stimmen
Derjenigen, die sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt.
Die Mitgliederversammlung (*)
Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen:
– Mietgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
– Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Zusammensetzung
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16jährigen Mitglieder.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschließung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.
b) Beratung und Beschlussfassung aller Fragen die von so großer Wichtigkeit sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden.
c) Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und Wahl der Kassenprüfer.
d) Bestätigung des von der Jahresmitgliederversammlung der Jugend gewählten Jugendleiters und der Jugendleiterin sowie der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen.
e) Beschlussfassung über die Jahresabrechnung des Vereins über das abgelaufene Geschäftsjahr.
f) Feststellung der Vereinsbeiträge.
Es kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie wird einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt, oder wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt, oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(*) Wenn die Mitgliederversammlung (einmal jährlich) durchgeführt wird, liegt ihr folgende Tagesordnung zugrunde: Entgegennahme der Jahresberichte, Vorlage der Jahresabrechnung des Vereins für das abgelaufene Haushaltsjahr durch den Kassenwart, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahlen zum Vorstand, Wahl der Kassenprüfer und Beschluss über die Höhe des Vereinsbeitrages, Verschiedenes. Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem DJK-Kreis- bzw. Diözesanverband zu übersenden.
3. Verfahrensbestimmungen
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Anträge auf Änderungen der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine ¾-Mehrheit erforderlich ist, müssen 1 Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen Stimmen gezahlt; die Stimme derjenigen, die sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezahlt. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.
Der Jugendleiter und die Jugendleiterin sollten volljährig sei. (*)
Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt, Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben:
– Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung und
– Der Vereinsvorstand
Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
(*) Minderjährige, die beschränkt geschäftsfähig sind, bedürfen vor der Wahl der Einwilligung (vorheriger Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters.
V. Austritt
Der Austritt (aus dem Bundesverband) kann nur mit einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband zu übersenden.
Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres. Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zweck der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.
VI. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit bei Anwesenheit von mindesten der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde, in der Verein seinen Sitz hat (Pfarrgemeinde „St. Mariä Empfängnis, Siegburg-Stallberg). Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden.
Vorstehender Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins
am 24.März 1995 einstimmig angenommen und
mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
Für die Richtigkeit:
Heinz-Willi Höver
(1. Vorsitzender)
24.03.1995
Datum
Diese Vereinssatzung wurde am 01.06.1995 genehmigt.
Im Auftrage des Bundesverbandes: Gerd Falkner
(Generalsekretär)
DSGVO-Informationspflicht
Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO
Nach Artikel 13 und 14 EU-DSGVO hat der Verantwortliche einer betroffenen Person,
deren Daten er verarbeitet, die in den Artikeln genannten Informationen bereit zu
stellen. Dieser Informationspflicht kommt dieses Merkblatt nach.
1. Namen und Kontaktdaten der Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seiner
Vertreter:
SG DJK Grün-Weiß Stallberg-Wolsdorf e.V., Am Stallberg 22, 53721 Siegburg, gesetzlich
vertreten durch den Vorstand nach § 26 BGB, Herr Hans-Christian Mai, Herr Peter
Kurscheidt, Herr Hans –Joachim Kelter, Herr Frank Stinner,
E-Mail: DJK-Stallberg-Wolsdorf@gmx.net
2. Kontaktdaten der Ansprechpartner zum Thema Datenschutz:
SG DJK Grün-Weiß Stallberg-Wolsdorf e.V., Am Stallberg 22, 53721 Siegburg
E-Mail: DJK-Stallberg-Wolsdorf@gmx.net
3. Zwecke, für die personenbezogenen Daten verarbeitet werden:
Die personenbezogenen Daten werden für die Durchführung des
Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet (z.B. Einladung zu Versammlungen,
Beitragseinzug, Organisation des Sportbetriebes).
Ferner werden personenbezogene Daten zur Teilnahme am Wettkampf-, Turnier- und
Spielbetrieb der Landesfachverbände an diese weitergeleitet.
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit sportlichen
Ereignissen einschließlich der Berichterstattung hierüber auf der Internetseite des
Vereins, sowie auf Seiten der Fachverbände veröffentlicht und an lokale, regionale und
überregionale Printmedien übermittelt.
4. Rechtsgrundlagen, auf Grund derer die Verarbeitung erfolgt:
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt in der Regel aufgrund der
Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Vertrages gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Bei
den Vertragsverhältnissen handelt es sich in erster Linie um das
Mitgliedschaftsverhältnis im Verein und um die Teilnahme am Spielbetrieb der
Fachverbände.
Werden personenbezogene Daten erhoben, ohne das die Verarbeitung zur Erfüllung
des Vertrages erforderlich ist, erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung nach
Artikel 6 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Artikel 7 DSGVO.
Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet oder in lokalen, regionalen
oder überregionalen Printmedien erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen des
Vereins (vgl. Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO). Das berechtigte Interesse des Vereins
besteht in der Information der Öffentlichkeit durch Berichtserstattung über die
Aktivitäten des Vereins. In diesem Rahmen werden personenbezogene Daten
einschließlich von Bildern der Teilnehmer zum Beispiel im Rahmen der
Berichterstattung über sportliche Ereignisse des Vereins veröffentlicht.
5. Die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten:
Personenbezogene Daten der Mitglieder, die am Spiel- und Wettkampfbetrieb der
Landesfachverbände teilnehmen, werden zum Erwerb einer Lizenz, einer
Wertungskarte, eines Spielerpasses oder sonstiger Teilnahmeberechtigung an den
jeweiligen Landesfachverband weitergegeben.
Die Daten der Bankverbindung der Mitglieder werden zum Zwecke des Beitragseinzugs
an die Kreissparkasse Köln, 53721 Siegburg, weitergeleitet.
6. Die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies
nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung der Dauer:
Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden die Datenkategorien gemäß den gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen weitere zehn Jahre vorgehalten und dann gelöscht. In der Zeit
zwischen Beendigung der Mitgliedschaft und der Löschung wird die Verarbeitung dieser
Daten eingeschränkt.
Bestimmte Datenkategorien werden zum Zweck der Vereinschronik im Vereinsarchiv
gespeichert. Hierbei handelt es sich um die Kategorien Vorname, Nachname,
Zugehörigkeit zu einer Mannschaft, besondere sportliche Erfolge oder Ereignisse, an
denen die betroffene Person mitgewirkt hat. Der Speicherung liegt ein berechtigtes
Interesse des Vereins an der zeitgeschichtlichen Dokumentation von sportlichen
Ereignissen und Erfolgen und der jeweiligen Zusammensetzung der Mannschaften
zugrunde.
Alle Daten der übrigen Kategorien (z.B. Bankdaten, Anschrift, Kontaktdaten) werden
mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht.
7. Der betroffenen Person stehen unter den in den Artikeln jeweils genannten
Voraussetzungen die nachfolgenden Rechte zu:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO,
– das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO
– das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die
Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung
hierdurch berührt wird.
8. Die Quelle, aus der die personenbezogenen Daten stammen:
Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich im Rahmen des Erwerbs der
Mitgliedschaft erhoben.
Ende der Informationspflicht
Stand: 25.05.2018